Die Einstiegshürden für das Aufsetzen eines privaten Weblogs sind denkbar gering geworden. Je nach Anbieter hat man die Wahl zwischen verschiedenen Blog-Designs und diversen Domain-Zusammensetzungen. Längst ist es kein Problem mehr, sich in Sekunden bei Hostern wie 1&1 eine individuelle Blog-Domain zu registrieren. Neben den hinlänglich bekannten Endungen wie .de und .com, ist es mittlerweile ebenso möglich, thematisch passende Varianten zu wählen: Ein privates Weblog kann auf .blog enden, für einen eShop bietet sich .shop an. Hat man sich für eine Adresse oder ein Design entschieden, ist es sinnvoll, sich über rechtliche Formalia zu informieren. Das bewahrt einen vor juristischen Problemen.
Die wichtigste rechtliche Anforderung: Das Impressum
Während den großen Portalen meist Profis aus einer Rechtsabteilung zur Verfügung stehen, muss ein privater Betreiber selber darauf achten, die Rechtsgrundlagen einzuhalten. Sobald Inhalte im Netz publiziert werden, ist der Herausgeber laut § 5 des Telemediengesetzes dazu verpflichtet, ein Impressum anzulegen. In dieser sogenannten Anbieterkennzeichnung müssen bestimmte Informationen und Verlautbarungen enthalten sein. Nicht alle davon gelten für Privatpersonen – solange die Seite allein persönlichen oder familiären Zwecken dient. Ein öffentlicher Blog ist jedoch nicht als familiär einzustufen, da er sich in der Regel an die Allgemeinheit wendet. Ein gängiges Impressum sollte Folgendes enthalten:
Den vollständigen Namen des Website-Inhabers
Die vollständige Adresse
Die rechtliche Bezeichnung des Herausgebers (bei einem Blog i.d.R. "Privatperson")
Informationen, die eine unkomplizierte Kontaktaufnahme ermöglichen (z.B. E-Mail-Adresse)
Eine Telefonnummer ist zwar nicht zwingend anzugeben, gehört aber dennoch zu den Standardangaben, da die E-Mail-Adresse allein nicht ausreicht.
Wichtig ist auch, wie das Impressum einsehbar ist. Laut Telemediengesetz soll es für Benutzer "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein. Um ein Impressum korrekt anzulegen, kann man auf diverse Generatoren im Internet – z.B. auf juraforum.de zurückgreifen.
Disclaimer nicht notwendig und wirkungslos.
Eine der modernen Mythen ist die über den sogenannten Disclaimer. Damit ist ein Text gemeint, der meist unter dem Impressum platziert wird und als Haftungsausschluss dienen soll. Nach einem Urteil des Landesgerichts Hamburg im Jahr 2008 gingen viele Ersteller von privaten Websites irrtümlich davon aus, sie hätten sich von den Inhalten aller auf ihrer Seite verlinkten Homepages zu distanzieren. Das ist aber juristisch nicht haltbar. Laut dem Spiegel haben inzwischen diverse Gerichte die Wirkungslosigkeit dieses Haftungsausschlusses untermauert. Man kann den Disclaimer also bedenkenlos weglassen – schaden kann er aber ebenso wenig. Stattdessen sollte man lieber regelmäßig prüfen, ob rechtlich nicht einwandfreie Inhalte auf den verlinkten Seiten zu finden sind und die Empfehlungen ggf. entfernen.
Die Themen Impressum und Disclaimer stellen eine wichtige Grundlage beim Aufbau eines Blogs oder allgemein einer Website dar. Darüber hinaus sollte man sich als Blogger unbedingt mit dem Urheberrecht, insbesondere für eingebundene Fotos oder Videos, befassen.
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