
Die Homeoffice-Pflicht in Zeiten der Corona-Pandemie geht langsam zu Ende. Dennoch erlauben viele Unternehmen ihren Angestellten auch weiterhin von zu Hause aus zu Arbeiten. Das ist ein ziemlich großer Vertrauenszuschuss, der leider häufig ausgenutzt wird. Arbeitszeitbetrug ist in Deutschland kein Kavaliersdelikt, sondern stellt eine Pflichtverletzung und eine Straftat dar. Es kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Solchen Arbeitszeitbetrügern kommt Privatdetektiv Marcus Lentz auf die Schliche. Er betreibt eine Detektei in Frankfurt und ist einer der ersten Ansprechpartner für Unternehmen.
Herr Lentz, schön, dass Sie unserer Einladung zum Gespräch gefolgt sind.
Sehr gern. Ich nehme mir immer die Zeit, Fragen interessierter Medien realistisch zu beantworten.
Zu Beginn sollten wir vielleicht zunächst über den Arbeitszeitbetrug an sich sprechen. Was fällt überhaupt alles darunter?
Wenn sich Beschäftigte nicht an die vertraglich fixierte Arbeitszeit halten, obwohl sie der Arbeitgeber für diese Stunden entlohnt, handelt es sich per Definition um Arbeitszeitbetrug im Sinne des §263 StGB.
Ein großer Teil der Deutschen arbeitet aktuell von zu Hause aus. Oft wird geschwärmt, dass diese Art der Arbeit deutlich produktiver ist. Ist Arbeitszeitbetrug hier also nur die Ausnahme?
Arbeitszeitbetrug ist ein großes Problem für die Wirtschaft; auch – aber nicht nur – im Homeoffice. Generell tritt dies bei allen Arbeitnehmern auf, die eine niedrige Hemmschwelle, oder ein fehlendes Unrechtsbewusstsein haben.
Ein Unternehmen hat einen Verdacht, dass ein Arbeitszeitbetrug vorliegt. Wann werden Sie eingeschaltet?
Wenn ein starkes ‚berechtigtes Interesse‘ vorliegt, d.h. ein konkreter, im Einzelfall plausibler, Tatverdacht. Pauschale Aufträge, so nach dem Motto ‚Wir wollen den Herrn Meier billig loswerden, finden Sie da mal was‘, werden zwar auch an uns herangetragen; die lehnt aber jede seriöse Detektei sofort ab.
Wie laufen Ihre Ermittlungen ab und was „dürfen“ Sie alles?
Wir als Detektive haben die sog. ‚Jedermannsrechte‘, die im StGB. auch verankert sind; außerdem dürfen wir natürlich im Rahmen der ‚berechtigten Interesse‘ Personen beobachten und im begründeten Einzelfall auch Foto- und Videoaufnahmen fertigen, wenn dies zur Tatüberführung zweckdienlich und notwendig ist und auf öffentlich einsehbarem Raum geschieht, d.h. Fotos aus der Privatwohnung der Zielperson sind tabu. Hier überwiegt des berechtigte Interesse des Mandanten an der Aufklärung einer Straftat (des Betruges) vor dem Recht am eigenen Bild nach dem KunstUrG.
Unternehmen zahlen Ihnen bestimmt viel Geld dafür. Dafür müssen Sie auch viel leisten. Wie hoch liegt ihre Aufklärungsquote, sofern das überhaupt nachvollziehbar ist?
In 8 von 10 Fällen können wir – leider – einen Arbeitszeitbetrug, d.h. eine Abweichung von mehr als 10% der Wochenarbeitszeit zweifelsfrei nachweisen. Das ist aber keinesfalls repräsentativ, da wir ja nur die Aufträge bekommen, wo der Verdacht ohnehin schon sehr, sehr stark ist. Highlights hierbei sind z.B. ein Außendienstmitarbeiter der statt 39,5 Stunden vertraglich geschuldeter Arbeitstätigkeit auf immerhin ganze 11 Stunden kam. Und auch das war schon wohlwollend zu seinen Gunsten aufgerundet. Sein Besuchsbericht spiegelte aber 40,00 Stunden wider.
Was würden Sie Unternehmen in Bezug auf Arbeitzeitbetrug raten? Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser?
Flache Hierarchien, offene Kommunikation und – wenn es ein ‚schwarzes Schaf‘ gibt, dann mit aller Härte dagegen vorgehen, um den anderen – ehrlichen – Mitarbeitern zu zeigen, dass ihre Arbeit nicht unbemerkt bleibt und Betrug nicht geduldet wird. Ansonsten färbt so ein Arbeitszeitbetrug auch irgendwann auf andere, loyale und ehrliche Mitarbeiter ab.
Vielen Dank, Marcus Lentz von Detektei Lentz in Frankfurt.
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